Abrechnung nach GebüH /Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker

Die Bezahlung des Heilpraktikers

Die Höhe der Vergütung des Heilpraktikers basiert auf einem zwischen Patienten und Heilpraktiker geschlossenen Dienstvertrag. Der Heilpraktiker wird darin zur Erbringung einer Behandlungsdienstleistung (Erfolg ist nicht geschuldet) verpflichtet, der Patient zur Zahlung des ausgehandelten Honorars. Die Höhe des Honorar ist dabei in Vereinbarung zwischen beiden Parteien frei festlegbar.

Dies steht im Gegensatz zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) an die der behandelnde Arzt bezüglich der Höhe seiner Bezahlung gebunden ist.

Allerdings ist das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker und die darin aufgeführte Honorarhöhe dann bindend, wenn über eine Vergütung vor Behandlungsbeginn nicht gesprochen wurde.

Das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH)

Das von den Heilpraktikerverbänden herausgegebene GebüH (GebüH85) gibt für die meisten Behandlungspositionen ungefähre Anhaltspunkte für die Höhe der Abrechnung mit dem Patienten.

Die Höhe der einzelnen Behandlungsziffern basieren jedoch auf Werten des Jahres 1985 und wurden seitdem nicht mehr angepasst. Selbst der dort jeweils aufgeführte Höchstsatz lässt in den meisten Fällen keine wirtschaftliche Liquidation der Behandlung mehr zu, so dass dieser in der Regel überschritten wird. Mittlerweile werden daher viele Behandlungspositonen bei der Abrechnung über dem Höchstsatz mit einem Hinweis auf Analogabrechnung mit entsprechender Gebührenziffer aus der GOÄ abgrechnet.

Eine interessante Zusammenstellung der Gebüh Ziffer finden Sie hier.

Erstattung und Abrechnung durch Heilpraktikerversicherungen

Sämtliche Heilpraktikerversicherungen für Patienten erstatten die versicherten Leistungen mit bestimmten Prozentsätzen bezogen auf eine GebüH Ziffer.

Wie bereits erwähnt ist das GebüH nicht mehr wirklich up to date und so können sich diskrepanzen zwischen dem tatsächlichen Honorar des Heilpraktikers und seiner Bezahlung nach dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker ergeben.

Zumindest sollte eine Zusatzversicherung bis zu den Höchstsätzen des GebüH abrechnen. Auch dies reicht in der Regel nicht vollständig aus, dass ein versicherter Erstattungssatz von z.B. 80% auch tatsächlich 80% der tatsächlichen Rechnung ausmachen.

Sie sollten insofern Ihren Heilpraktiker darauf hinweisen, die Abrechnung möglichst so zu gestalten, dass er seine Tätigkeiten mit den GebüH-Ziffern so aufsplittet, dass er nicht deutlich über die jeweiligen Höchstsätze kommt, damit die Erstattung durch die Zusatzversicherung entsprechend optimal für den Patienten ausfällt.

Es reicht beispielweise nicht pauschal einfach für eine beispielsweise osteopathische Sitzung 80 Euro abzurechnen, vielmehr sollte in so einem Fall das ganze detailliert aufbereitet werden ohne natürlich falsche Angaben machen zu müssen. Eine Möglichkeit wäre also beispielsweise die Ziffer 1 (Eingehende Untersuchung = 13,41 Euro) + Ziffer 2a (Anamnese = ca. 41 Euro) + Ziffer 35.2 (osteopathischer Eingriff Schultergelenk/Wirbelsäule = 26 Euro) . In dem Beispiel käme man also z.B. ebenfalls auf ca. 80 Euro.

Um Patienten nicht nur bezüglich der gesundheitlichen Belange umfänglich betreuen zu können, sollte man als Heilpraktiker einen entsprechenden Fortbildungskurs besuchen, der einem die korrekte und optimale Abrechnung näherbringt. Hier gibt es spezialisierte Anbieter.

So haben alle Parteien, also sowohl der Patien als auch der Heilpraktiker ein problemloses Miteinander ohne anschließende Ärgernisse bei der Abrechnung und der Erstattung durch eine Heilpraktikerversicherung.