Sämtliche
Heilpraktikerversicherungen für Patienten erstatten die
versicherten Leistungen mit bestimmten Prozentsätzen bezogen
auf eine GebüH Ziffer.
Wie bereits erwähnt ist das GebüH nicht mehr wirklich up to
date und so können sich diskrepanzen zwischen dem tatsächlichen
Honorar des Heilpraktikers und seiner Bezahlung nach dem
Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker ergeben.
Zumindest sollte eine Zusatzversicherung bis zu den
Höchstsätzen des GebüH abrechnen. Auch dies reicht in der Regel
nicht vollständig aus, dass ein versicherter Erstattungssatz
von z.B. 80% auch tatsächlich 80% der tatsächlichen Rechnung
ausmachen.
Sie sollten insofern Ihren Heilpraktiker darauf hinweisen,
die Abrechnung möglichst so zu gestalten, dass er seine
Tätigkeiten mit den GebüH-Ziffern so aufsplittet, dass er nicht
deutlich über die jeweiligen Höchstsätze kommt, damit die
Erstattung durch die Zusatzversicherung entsprechend optimal
für den Patienten ausfällt.
Es reicht beispielweise nicht pauschal einfach für eine
beispielsweise osteopathische Sitzung 80 Euro abzurechnen,
vielmehr sollte in so einem Fall das ganze detailliert
aufbereitet werden ohne natürlich falsche Angaben machen zu
müssen. Eine Möglichkeit wäre also beispielsweise die
Ziffer 1 (Eingehende Untersuchung = 13,41 Euro) + Ziffer 2a
(Anamnese = ca. 41 Euro) + Ziffer 35.2 (osteopathischer
Eingriff Schultergelenk/Wirbelsäule = 26 Euro) . In
dem Beispiel käme man also z.B. ebenfalls auf ca. 80 Euro.
Um Patienten nicht nur bezüglich der gesundheitlichen
Belange umfänglich betreuen zu können, sollte man als
Heilpraktiker einen entsprechenden Fortbildungskurs besuchen,
der einem die korrekte und optimale Abrechnung näherbringt.
Hier gibt es spezialisierte Anbieter.
So haben alle Parteien, also sowohl der Patien als auch der
Heilpraktiker ein problemloses Miteinander ohne anschließende
Ärgernisse bei der Abrechnung und der Erstattung durch eine
Heilpraktikerversicherung.